Die CBAM-Übergangsphase in a nutshell

CBAM Weekly - Ausgabe 1 - 1. Juni 2024

Helge Wieggrefe

CBAM Weekly

mit Helge Wieggrefe

Die Europäische Kommission hat im Rahmen des Green Deal mit dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) den weltweit ersten CO~2~-Grenzausgleichsmechanismus eingeführt. Es handelt sich hierbei um ein zweites Emissionshandelssystem für Importe in die Europäische Union. Es soll eine Verlagerung von Treibhausgasemissionen in Länder mit weniger strengen Klimaschutzvorgaben als die Europäische Union verhindern und gleichzeitig die globalen Emissionen senken.

Anwendungsbereich

CBAM ist im Oktober 2023 mit einer Übergangsphase in Kraft getreten und gilt anfangs für bestimmte Waren aus den Sektoren Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Die Betroffenheitsanalyse muss anhand der Zolltarifnummer vorgenommen werden. Eine Ausweitung des Katalogs der einzelnen Waren als auch der betroffenen Sektoren ist bereits in der europäischen Verordnung angelegt.

Anforderungen an betroffene Unternehmen

Bis zum Ende des Jahres 2025 sind Importeure in der Übergangsphase verpflichtet, quartalsweise über die mit den eingeführten betroffenen Waren verbundenen Emissionen zu berichten. Hierzu können sie in der Einführungsphase bis zum 31. Juli 2024 noch auf Standardwerte zurückgreifen, die von der Europäischen Kommission bereitgestellt wurden. Auch können sie die ersten beiden fälligen CBAM-Berichte nachträglich noch bis zu diesem Zeitpunkt abändern. Die größten Hürden der Unternehmen bestanden daher zunächst darin, sich in die neue Verordnung einzuarbeiten, die internen Zolldaten zu organisieren, Zugang zu dem EU Portal zu bekommen und sich mit dem Berichtsformat bekannt zu machen. Gerade für größere Unternehmen(sgruppen) kann das Berichten einen erheblichen Aufwand verursachen.

Für den fälligen Bericht im Oktober 2024 müssen dann erstmals tatsächliche Emissionsdaten gemeldet werden. Die Beschaffung der Emissionsdaten stellt die Unternehmen insbesondere bei sog. komplexen, nachgelagerten Waren vor große Herausforderungen.

Sanktionen

Die Einhaltung der Vorgaben wird von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) überwacht. Es drohen bereits Sanktionen von 10 bis 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen, wenn das betroffene Unternehmen es versäumt, erforderliche Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Übermittlung eines CBAM-Berichts zu ergreifen oder der CBAM-Bericht unvollständig oder unzutreffend ist und das Unternehmen diesen auch nach Aufforderung durch die DEHSt nicht korrigiert.

Es kommen darüber hinaus sogar auch Sanktionen von über 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen in Betracht, wenn mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unzutreffende Berichte vorgelegt wurden oder die Berichtsvorlage länger als sechs Monate versäumt wurde.

Vor der Verhängung von Sanktionen, wird zwar stets ein Berichtigungsverfahren durchgeführt. Darauf dürfen sich die betroffenen Unternehmen aber nicht ausruhen, wenn sie die CBAM-Berichte gar nicht berichtigen können, weil sie die korrekten Emissionsdaten nicht haben.

Support

Wenn Sie Probleme in der Implementierung der CBAM-Vorgaben in Ihrem Unternehmen haben oder vor Herausforderungen in der Beschaffung der tatsächlichen Emissionsdaten stehen, schreiben Sie mir gerne eine kurze Mail an helge@kolum.earth. Wir unterstützen Sie gern und machen Ihr Unternehmen CBAM-ready.

Viele Grüße

Helge Wieggrefe

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