Die nächste Berichtsperiode - die wichtigsten Eckpunkte und best practices

CBAM Weekly - Ausgabe 4 - 21. Juni 2024

Helge Wieggrefe

CBAM Weekly

mit Helge Wieggrefe

Die dritte Berichtsperiode beginnt in der kommenden Woche. Betroffene Unternehmen müssen im Juli also wieder einen CBAM-Bericht eingeführten Waren erstellen und abgeben. Dieses Mal über ihre im zweiten Quartal 2024 eingeführten Waren.

Dabei befinden wir uns weiter in der sogenannten Einführungsphase der Übergangsphase. Diese gilt noch bis Ende Juli und bringt für die betroffenen Unternehmen einige Erleichterungen mit sich.

Anfertigung CBAM-Bericht

So können für die Anfertigung dieses CBAM-Berichts für das 2. Quartal 2024, der spätestens Ende kommenden Monats abzugeben ist, noch vollumfänglich die Standardwerte genutzt werden. Es ist dabei weiterhin auch noch nicht notwendig, einen Hersteller der eingeführten Ware anzugeben. Mit dieser Art der vereinfachten Bericht-Erstellung sollten Unternehmen sich mittlerweile vertraut gemacht haben. Die notwendigen Daten sollten soweit vorhanden sein. Die internen Prozesse und Strukturen sollten eingerichtet sein und die Aufbereitung der notwendigen Zolldaten die Unternehmen nicht vor größere Schwierigkeiten stellen.

Abänderungsmöglichkeit

Die Einführungsphase brachte aber noch eine zweite wesentliche Erleichterung mit sich, von der viele -- gerade größere -- Unternehmen Gebrauch gemacht haben. Berichtspflichtige Unternehmen haben die bis zum Ende der Einführungsphase Ende Juli die Möglichkeit, ihre bereits abgegebenen Berichte abzuändern und zu vervollständigen. Diese Frist, die mit der Abgabe des CBAM-Berichts für das zweite Quartal zusammenfällt, sollten Unternehmen dringend im Auge behalten. Unternehmen sollten spätestens jetzt die Daten aufbereiten und die Korrektur dann ggf. mit der Anfertigung des regulär fälligen CBAM-Berichts vornehmen.

Kontrolle der CBAM-pflichtigen Unternehmen

Denn die Deutsche Emissionshandelsstelle hat bestätigt, dass eine Kontrolle der CBAM-pflichtigen Unternehmen bisher fast ausschließlich hinsichtlich der Abgabe eines CBAM-Berichts erfolgt. Auf eine inhaltliche Überprüfung der abgegebenen Berichte verzichtet sie weitestgehend, da diese von den Unternehmen noch bearbeitet werden dürfen. Die inhaltliche Kontrolle beginnt entsprechend im dritten Quartal 2024.

Best practices

Unternehmen sollten für die Anfertigung des nun fälligen CBAM-Berichts die Erleichterungen der Einführungsphase nutzen. Dies verringert die Fehleranfälligkeit des Berichts. Denn zum einen hat sich gezeigt, dass vielfach bereits übermittelte tatsächliche Emissionswerte leider zu schön sind, um wahr zu sein. Hier ist es nicht ratsam, diese für die Berichterstellung zu verwenden, sofern man noch bedenkenlos auf Standardwerte ausweichen kann.

Zum anderen sollten Unternehmen auch auf die Angabe des Herstellers verzichten. Denn es hat sich gezeigt, dass nach wie vor Verwechselungen in der Zuordnung des eigenen Lieferanten zu den Fachbegriffen „operators" und „installations" vorkommen. Gleichzeitig ist es oftmals auch noch unklar, ob es sich bei einem Lieferanten nur um einen Zwischenhändler oder den Produzenten der Ware handelt. Diese Schwierigkeiten können mit einem Verzicht der Angabe in der Einführungsphase noch leicht vermieden werden.

Auch ist es wohl vorstellbar, dass die DEHSt zunächst eine Kontrolle derjenigen Berichte für interessant hält, die bereits auf der Grundlage von tatsächlichen Emissionsdaten erstellt wurden. Man gerät damit also ggf. auch nicht direkt in den Blick der Behörden.

CBAM-Support

Wenn Sie ihr Unternehmen jetzt langfristig für die Zeit nach der Einführungsphase aufstellen wollen, melden Sie sich gerne direkt bei mir (helge@kolum.earth). Wir unterstützen Sie gern!

Viele Grüße

Helge Wieggrefe

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