Die Handhabung fehlender tatsächlicher Emissionsdaten in Belgien

CBAM Weekly - Ausgabe 11 - 15. Aug. 2024

Helge Wieggrefe

CBAM Weekly

mit Helge Wieggrefe

Das bestimmende Thema ist derzeit die nur noch eingeschränkte Möglichkeit mit den von der Kommission bereitgestellten Standardwerten zu berichten. Unternehmen sind verpflichtet, die tatsächlichen Emissionsdaten über die eingeführten Waren zu beschaffen und zu berichten. Aber wie gehen die nationalen zuständigen Behörden in anderen Ländern damit um, wenn Unternehmen keine tatsächlichen Emissionsdaten beschaffen (können)? Im Folgenden soll einmal die Herangehensweise der zuständigen, belgischen Behörde, dem Climate Change Service, erläutert werden.

Das Erfordernis der tatsächlichen Emissionsdaten

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch die zuständige, belgische Behörde nicht jedem Wirtschaftsbeteiligten erlaubt, weiterhin unbegrenzt Standardwerte zu benutzen. Vielmehr besteht das Erfordernis für alle Wareneinfuhren seit dem 1. Juli 2024 tatsächliche Emissionsdaten zu berichten. Hier weicht sie von der Deutschen Emissionshandelsstelle ab, die diese Verpflichtung erst für Einfuhren am dem 1. August 2024 vorgibt.

Die belgische Vorgehensweise

Sie hat aber darauf hingewiesen, dass sie grundsätzlich über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt. Dies sei insbesondere bei der Überprüfung relevant, ob ein meldepflichtiger Wirtschaftsbeteiligter die erforderlichen Schritte unternommen hat, um der Verpflichtung zur Vorlage eines (vollständigen) CBAM-Berichts nach dem Korrekturverfahren nachzukommen.

In diesem Zusammenhang wird die belgische Behörde, nach eigener Aussage, begründete Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Daten über die tatsächlichen Emissionswerte vom Hersteller der CBAM-Waren berücksichtigen, insbesondere bei Berichten, die nur sehr wenige eingebettete Emissionen enthalten.

Empfohlene Handhabung des fehlerhaften Berichtens ohne tatsächliche Emissionsdaten

Die berichterstattenden Wirtschaftsbeteiligten sollen gegebenenfalls von der Möglichkeit Gebrauch machen, in das Feld „Anmerkungen" des Übergangsregisters Begründungen für die fehlende oder unvollständige Berichterstattung über die tatsächlichen Emissionsdaten einzutragen.

Die belgische Behörde zählt sogar beispielhaft Schwierigkeiten oder Bemühungen auf, die hier zu ergänzen sind. Das kann bspw. die Komplexität der Produktionsmethoden sein, die eine korrekte Berichterstattung erschwert oder unmöglich macht. Das können aber auch Belege für die tatsächlich unternommenen Schritte zur Beschaffung der Daten über die tatsächlichen Emissionen sein oder solche für die Folgekommunikation mit Herstellern oder Lieferanten in Drittländern, der betreffende Zeitraum und die Dauer, in der die stattgefunden hat oder Ähnliches.

Nachweispflicht

Es ist zu begrüßen, dass die Behörde den betroffenen Unternehmen hier beispielhaft ihre Erwartungen aufzeigt. Das hilft, die unternehmensinternen Prozesse entsprechend aufzustellen und mindestens die aufgezählten Nachweise bereitzuhalten, sollten die Bemühungen zur Beschaffung der tatsächlichen Emissionsdaten fehlschlagen.

Die Erwartung im Nachbarland ist aber ebenfalls, dass hiermit gezeigt wird, dass alle Anstrengungen unternommen wurden, die verhältnismäßig im Hinblick auf die Kapazitäten der Wirtschaftsbeteiligten möglich sind. Interessanterweise bezieht die belgische Behörde in ihrer Abwägung auch die Fähigkeit der Anlagenbetreiber heran, die tatsächlichen Emissionen korrekt zu ermitteln.

Support in der Beschaffung der Daten und dem Nachweis der Bemühungen

Falls Sie Schwierigkeiten in der Beschaffung der Emissionsdaten haben, unterstützen wir Sie hierbei gerne. Sie können sich direkt unter helge@kolum.earth bei uns melden. Wir übernehmen auch das Management der Nachweise für Sie und halten alle unternommenen Bemühungen für Sie nach.

Viele Grüße

Helge Wieggrefe

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