Die erste Berichtsperiode mit echten Emissionsdaten
CBAM Weekly - Ausgabe 18 - 4. Okt. 2024
CBAM Weekly
mit Helge Wieggrefe
Am 1. Oktober hat der erste CBAM-Berichtszeitraum begonnen, in dem tatsächliche Emissionsdaten verwendet werden müssen. Importeure sind nun angehalten, die entsprechenden Angaben für die im dritten Quartal dieses Jahres importierten Waren zu machen. Es sollen daher einmal die wichtigsten Punkte für die Berichterstellung im Oktober zusammengefasst werden.
Kein Verifizierungserfordernis
Anders als in der Regelphase ab 2026 müssen die gemeldeten Emissionsdaten noch nicht durch einen akkreditierten Prüfer verifiziert werden. Dennoch sollten Unternehmen eine Plausibilitätsprüfung der Daten vornehmen, die sie vom Hersteller im Drittland bekommen haben. Teilweise treten hier Schwierigkeiten auf, wenn noch keine vertiefte Einarbeitung in die Herstellungsprozesse der Waren und die Emissionsüberwachungsmethodik der Verordnung erfolgt ist.
Erneutes Update der Berichtsstruktur
Die Europäische Kommission hat am 1. Oktober ein weiteres Update zur Berichtsstruktur veröffentlicht. Für betroffene Unternehmen ist dies natürlich recht kurzfristig im Hinblick auf den zu diesem Zeitpunkt gerade begonnenen Berichtszeitraum. Dies gilt umso mehr, da umfangreiche Änderungen auf den Weg gebracht wurden. Es sind insgesamt 30 Anpassungen erfolgt.
Fehlende Emissionsdaten?
Sollten Unternehmen weiterhin nicht alle tatsächlichen Emissionsdaten vorliegen, müssen Sie im CBAM-Bericht detaillierte Angaben machen, was Sie unternommen haben, um die Daten zu erlangen. Wichtig ist es, wirklich sämtliche Bemühungen darzulegen. Denn diese werden maßgeblich die Entscheidung der nationalen zuständigen Behörde beeinflussen, ob sie ausnahmsweise von Sanktionen absieht. Zudem sollte eine Erklärung erfolgen, woran der Prozess letztlich gescheitert ist. Gab es eine Rückmeldung des Herstellers? Hat er sich endgültig verweigert? Sie müssen zudem unbedingt die erbrachten Bemühungen als Nachweis vorhalten und auch bereits mit Ihrem CBAM-Bericht an der rechten Stelle abgeben. Sie können hierfür nun Dokumente in das CBAM-Übergangsregister hochladen.
Korrekturzeitraum
An jeden CBAM-Berichtszeitraum schließt sich ein Korrekturzeitraum an. Die Unternehmen haben also die Möglichkeit, den abgegebenen CBAM-Bericht noch beliebig zu modifizieren und zu ergänzen. Bisher galt hierzu eine Erleichterung für Unternehmen, die die ersten fälligen Berichte noch bis Ende Juli ändern durften. Nun steht Ihnen diese Möglichkeit nur noch im Folgemonat zur Verfügung. Bis Ende November können Unternehmen davon noch für den Q3-Bericht Gebrauch machen.
Weiterhin bemühen
Das bedeutet auch, dass Unternehmen weiterhin die Bemühungen zum Beschaffen der Daten intensivieren sollten. Können im November noch Emissionsdaten beschafft werden, können Sie diese umfänglich nachreichen und entsprechend Sanktionen vermeiden. Außerdem gilt dies natürlich auch im Hinblick auf die kommenden Berichtszeiträume.
Support für den Q3-Bericht
Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die Emissionsdaten zu beschaffen oder auch die Nachweise Ihrer Bemühungen zu verwalten, melden Sie sich gerne jederzeit bei uns (helge@kolum.earth). Wir unterstützen Sie gerne in Ihrem Prozess zur CBAM-Compliance!
Viele Grüße Helge Wieggrefe