Der Status als zugelassener CBAM-Anmelder – der erste Verordnungsentwurf

CBAM Weekly - Ausgabe 24 - 15. Nov. 2024

Helge Wieggrefe

CBAM Weekly

mit Helge Wieggrefe

Die Europäische Kommission hat noch einige Durchführungsrechtsakte vor sich, die in der Übergangsphase von CBAM beschlossen werden und den Mechanismus weiter ausfeilen sollen. Im Zuge dessen hat sie nun den ersten Entwurf der Verordnung für das Antragsverfahren als sog. Zugelassener Anmelder veröffentlicht.

Der Status als zugelassener Anmelder

In der Regelphase des Carbon Border Adjustment Mechanisms, ab dem 1.1.2026, müssen betroffene Unternehmen den Status des sogenannten zugelassenen Anmelders innehaben. Dieser setzt einen vorigen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Bereits ab dem 1.1.2025 soll die Möglichkeit bestehen, den Antrag einzureichen. Das Verfahren soll dabei zwar für das Unternehmen über das CBAM-Register erfolgen, im Hintergrund werden die Anträge dann aber wohl an die entsprechenden Behörden verteilt. Das gleiche Prozedere ist bereits aus den abzugebenden CBAM-Berichten und dem CBAM-Übergangsregister bekannt.

Bedeutung für CBAM-pflichtige Unternehmen

Für CBAM-pflichtige Unternehmen ist die Erlangung des Antrags von entscheidender Bedeutung. Denn ab dem 1.1.2026 ist er Voraussetzung dafür, weiterhin CBAM-relevante Waren in die EU einführen zu können. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass wenn Unternehmen ihn nicht vorweisen können, er einem warenbezogenen Importverbot gleichkommt.

Die CBAM-Verordnung als Ausgangspunkt

Die Grundzüge zu dem Status als zugelassener Anmelder wurden bereits in der Verordnung über das CBAM gelegt. Bereits dort wurde die Notwendigkeit für die Einfuhr von CBAM-relevanten Waren sowie auch die Eckpunkte zum Antragsverfahren festgelegt. Dort fanden sich auch bereits die grundlegenden Kriterien, die der Antragssteller erfüllen muss, um den Status zu erlangen. Zudem wurde der Europäischen Kommission auch eine Ermächtigung eingeräumt, die näheren Details durch eine Durchführungsverordnung weiter auszugestalten. Davon macht sie nun Gebrauch.

Der Entwurf der Durchführungsverordnung

Die Europäische Kommission hat Ende letzten Monats den ersten Entwurf für diese Durchführungsverordnung veröffentlicht. Hierin führt sie über sechs Kapitel die weiteren Bestimmungen aus.

Dauer des Antragsverfahrens

Besondere Aufmerksamkeit verdient dabei die in dem Entwurf vorgesehene Zeitspanne, die der zuständigen Behörde zur Bescheidung des Antrags zugestanden wird. Mit einer Entscheidung der Behörde darf innerhalb von 120 Kalendertagen nach Eingang des Antrags gerechnet werden. Da es empfindliche Auswirkungen auf Ihre Lieferketten haben wird, wenn der Status nicht zum Stichtag des 1.1.2026 vorliegen sollte, ist hier ein vorausschauendes Handeln der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich. Sie sollten alle nötigen Unterlagen so weit vorbereiten, dass Sie spätestens im zweiten Quartal 2025 den Antrag stellen können.

Bedeutung der Compliance und der tatsächlichen Emissionsdaten

Das entscheidende Kriterium für die Gewährung des Status als zugelassener Anmelder ist, dass keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll-, steuer- oder wettbewerbsrechtliche Vorschriften bestehen sowie gegen die CBAM-Verordnung oder deren Durchführungsverordnung. Wer also die fälligen CBAM-Berichte nicht (fristgemäß) abgegeben hat oder auch wiederholt nicht in der Lage ist, die tatsächlichen Emissionsdaten beizubringen, setzt sich folglich der Gefahr aus, dass ihm der Status verwehrt bleibt und er deshalb künftig keine CBAM-relevanten Waren mehr einführen darf.

Support bei der Antragsstellung

Wenn Sie Unterstützung bei der Antragsstellung zur Erlangung des Status als zugelassener Anmelder benötigen, können Sie sich gerne jederzeit bei uns melden (helge@kolum.earth). Wir nehmen gerne gemeinsam mit Ihnen die notwendigen Vorbereitungen in Angriff, sodass Sie auch weiterhin wie gewohnt Ihre Waren importieren können. Viele Grüße Helge Wieggrefe

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