Die Modifizierungsphase des Berichts für Q3 2024

CBAM Weekly - Ausgabe 25 - 29. Nov. 2024

Helge Wieggrefe

CBAM Weekly

mit Helge Wieggrefe

Ende Oktober musste erstmals der CBAM-Bericht mit tatsächlichen Emissionsdaten abgegeben werden. Das hat Unternehmen vielfach vor Herausforderungen gestellt. Bis Ende dieser Woche haben Sie dabei die Möglichkeit, ihren CBAM-Bericht noch einmal vollständig zu verändern. Sie können also auch nachträglich erhaltene Emissionsdaten noch nachmelden.

Rechtzeitige Abgabe

Viele Unternehmen haben aber auch immer noch nicht alle fälligen CBAM-Berichte abgegeben. Oftmals ist der Grund, dass sie bisher nichts von einer solchen Verpflichtung wussten oder aber, dass sie aufgrund von Schwierigkeiten mit dem CBAM-Übergangsregister von einer Anfertigung der Berichte absehen.

Bedeutung der Fristen

Da technisch gesehen auch weiterhin eine verspätete Abgabe im Portal der Europäischen Kommission möglich ist, nehmen Unternehmen die verfristete Abgabe manchmal etwas auf die leichte Schulter. Dabei ist klar, dass eine verspätete Abgabe des Berichts einen Verstoß gegen die Verordnung darstellt.

Der Status als zugelassener Anmelder

Betroffene Unternehmen sollten dabei im Hinterkopf behalten, dass diese Verstöße bei der Bescheidung der zuständigen Behörde über den Antrag als zugelassener Anmelder Berücksichtigung finden. Haben Unternehmen Probleme bei der Beschaffung und der Meldung tatsächlicher Emissionsdaten sollten sie daher nicht unnötigerweise weitere Verstöße gegen die Verordnung riskieren.

Gesamtbetrachtung der zuständigen Behörde

Denn für die zuständigen Behörden ist in dem Verfahren stets eine Gesamtbetrachtung entscheidend. Bemüht sich das Unternehmen, den Vorgaben der Verordnung gerecht zu werden oder erfüllt es selbst die vermeintlich leichten Anforderungen nicht?

Finanzielle Sanktionen über Umwege

Für die verspätete Abgabe des CBAM-Berichts sieht die Verordnung nicht unmittelbar finanzielle Sanktionen vor. Bestraft wird die nicht (korrekte) Meldung fehlender Emissionsdaten. Geben Sie den Bericht nicht ab, wird Ihnen die Behörde zunächst die Möglichkeit einräumen, sich zu erklären. Aber sollten Ihnen dann auch tatsächliche Emissionsdaten fehlen, kommt Ihnen das natürlich nicht unbedingt zugute. Die Entscheidung der Behörde dann im Einzelfall von Sanktionen abzusehen ist eine Ermessensentscheidung. Die Behörde wird also auch ihre Bemühungen würdigen, ob sie ansonsten die Verordnung einhalten. Damit kann die verspätete Abgabe des Berichts über Umwege sogar zu Bußgeldern führen.

Modifizierungsphase nutzen

Die Verordnung ermöglich Ihnen aber auch nach jeder Berichtsperiode im Folgemonat den abgegebenen Bericht vollständig zu modifizieren. Sie unterliegen hierbei keinerlei inhaltlichen Beschränkungen. Wenn Sie in Zeitnot geraten sollten, ist es daher ratsam, einen unvollständigen Bericht abzugeben oder sogar notfalls nur einen Import zu melden. Anschließend haben Sie dann den Folgemonat Zeit, die Daten beisammen zutragen und vollständig zu melden. Für den Bericht, der im Oktober fällig war, steht Ihnen diese Option bis Ende November zur Verfügung.

Support in der rechtzeitigen Berichterstellung

Wenn Sie Probleme haben, den Bericht fristgemäß zu erstellen und abzugeben, können Sie sich gerne jederzeit bei uns melden (helge@kolum.earth). Wir unterstützen Sie gerne, sodass Sie von der Modifizierungsphase erst gar keinen Gebrauch machen müssen.

Viele Grüße Helge Wieggrefe

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