CBAM und die Omnibus-Initiative – Weniger Bürokratie für Unternehmen
CBAM Weekly - Ausgbe 37 - 9. März 2025

CBAM Weekly
mit Helge Wieggrefe
Die Omnibus-Initiative der Europäischen Kommission bringt weitreichende Erleichterungen für Unternehmen, die weiterhin unter CBAM fallen. Ziel ist es, den administrativen Aufwand zu reduzieren, ohne die klimapolitische Wirkung des Mechanismus zu schwächen. Ein besonderer Fokus liegt auf der Vereinfachung des Verfahrens für zugelassene CBAM-Anmelder, der Anpassung der Berichtspflichten sowie der Einführung eines Schwellenwerts für Gelegenheitsimporteure.
Erleichterungen für zugelassene CBAM-Anmelder
Der Registrierungsprozess für Unternehmen, die als zugelassene CBAM-Anmelder agieren, war bisher mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Die Kommission schlägt vor, die Konsultation zwischen den nationalen Behörden nicht mehr verpflichtend zu machen. Dadurch können die Mitgliedstaaten flexibler entscheiden, ob eine Abstimmung mit anderen Behörden oder der Kommission notwendig ist. Diese Änderung reduziert den bürokratischen Aufwand erheblich und beschleunigt das Zulassungsverfahren. Zusätzlich wird die Einführung eines CBAM-Vertreters ermöglicht. Unternehmen, die nicht über die erforderliche Expertise oder Kapazitäten verfügen, können künftig externe Dienstleister mit der Berechnung der Emissionen und der Abgabe der CBAM-Erklärung beauftragen. Diese Drittparteien – etwa Umweltberater oder Experten – müssen bestimmte Kriterien erfüllen, wie eine Registrierung in einem EU-Mitgliedstaat. Die Verantwortung für die korrekte Berechnung und Abgabe der Zertifikate bleibt jedoch weiterhin beim autorisierten CBAM-Anmelder.
Anpassung der Berichtspflichten und Fristen
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Anpassung der CBAM-Fristen an das EU-Emissionshandelssystem. Unternehmen erhalten künftig mehr Zeit für die Abgabe ihrer CBAM-Erklärung und die Einlösung der Zertifikate. Die neue jährliche Frist für die Abgabe der Erklärung und die Zertifikatsverpflichtung wird auf den 31. August verschoben, während die Rückkauffrist auf den 30. September und die Stornierung der Zertifikate auf den 1. Oktober gelegt wird. Diese Harmonisierung mit dem EU-ETS verringert den Abstimmungsaufwand für Unternehmen, die in beiden Systemen verpflichtet sind.
Schwellenwert für Gelegenheitsimporteure
Die Kommission führt außerdem eine de-minimis-Schwelle von 50 Tonnen pro Jahr ein, um kleine und gelegentliche CBAM-Importeure von den administrativen Verpflichtungen zu entlasten. Diese Grenze basiert auf einer Analyse von Importdaten und stellt sicher, dass weiterhin 99 Prozent der Emissionen im CBAM-Regelwerk erfasst bleiben. Unternehmen, die unterhalb dieser Grenze liegen, müssen sich als "Gelegenheitsimporteure" deklarieren und sind von der CBAM-Autorisierung, der Abgabe von Emissionsberichten sowie vom Kauf von Zertifikaten befreit. Die Ausnahme zielt hierbei mehr auf die mit den Importen verbundenen grauen Emissionen ab als auf das Volumen der eingeführten Waren. Das bedeutet, dass der Schwellenwert dynamisch zu verstehen ist und mit Änderungen der von der CBAM-Verordnung umfassten Waren entsprechend angepasst werden dürfte. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Grenze erfolgt über Importdaten, die von den nationalen Behörden und der Kommission überwacht werden. Um Missbrauch zu verhindern, sind zudem strenge Anti-Umgehungsmaßnahmen geplant. Dieses Verfahren reduziert nicht nur den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen, sondern ermöglicht es der Kommission und den Behörden, sich stärker auf größere, emissionsintensive Importe zu konzentrieren.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die geplanten Änderungen bedeuten für viele Unternehmen eine erhebliche Erleichterung. Der Registrierungsprozess für CBAM-Anmelder wird gestrafft, Berichtspflichten harmonisiert und kleine Importeure von administrativen Verpflichtungen befreit. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um ihre internen Prozesse entsprechend anzupassen. Es gilt aber zu beachten, dass diese Änderungen erst noch durch das formale Gesetzgebungsverfahren bestätigt werden müssen. Hierbei kann es noch zu Änderungen der einzelnen Aspekte kommen.
Support bei der Handhabung
Wenn Sie Unterstützung bei der Implementierung der neuen CBAM-Anforderungen benötigen oder eine Analyse der Auswirkungen auf Ihr Unternehmen wünschen, melden Sie sich gerne direkt bei uns (helge@kolum.earth). Viele Grüße Helge Wieggrefe