Start der Registrierung als Zugelassener CBAM-Anmelder: Was Unternehmen jetzt wissen und tun müssen
CBAM Weekly - Ausgabe 39 - 21. März 2025

CBAM Weekly
mit Helge Wieggrefe
Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 die Bedingungen für die Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder finalisiert. Damit steht fest: Ab dem 28. März 2025 können Unternehmen, die unter CBAM fallen, ihren Antrag auf Zulassung stellen. Diese Zulassung ist essenziell, um ab 2026 weiterhin CBAM-pflichtige Waren in die EU importieren zu können. Doch welche Anforderungen müssen Unternehmen erfüllen, und wie sollten sie sich jetzt vorbereiten?
Wer muss sich registrieren?
Die Pflicht zur Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder trifft alle Unternehmen, die Waren importieren, die unter den Anwendungsbereich von CBAM fallen. Dies betrifft insbesondere Sektoren wie Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff und Strom. Unternehmen, die keine CBAM-Zulassung besitzen, dürfen ab 2026 keine betroffenen Waren mehr in die EU einführen.
Der Registrierungsprozess: Ein klarer Ablauf, aber Vorlaufzeit nötig
Die Antragstellung erfolgt über das zentrale CBAM-Register und erfordert eine Vielzahl an Informationen. Neben den grundlegenden Unternehmensdaten müssen Antragsteller nachweisen, dass sie über die finanziellen und organisatorischen Kapazitäten verfügen, um ihre CBAM-Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere müssen sie darlegen, wie sie ihre Emissionen berechnen und welche internen Kontrollmechanismen sie implementiert haben. Nach Einreichung des Antrags hat die zuständige nationale Behörde bis zu 120 Tage Zeit, eine Entscheidung zu treffen. In der ersten Antragsphase bis Juni 2025 kann sich diese Frist jedoch auf 180 Tage verlängern. Unternehmen sollten daher frühzeitig planen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Integritätsprüfung: Keine früheren Verstöße gegen CBAM
Ein wesentliches Kriterium für die Zulassung als CBAM-Anmelder ist, dass das Unternehmen in den letzten Jahren nicht gegen die CBAM-Verordnung oder deren Durchführungsbestimmungen verstoßen hat. Falls ein Unternehmen bereits Gegenstand administrativer oder gerichtlicher Verfahren war, die einen Verstoß festgestellt haben, kann dies zur Ablehnung des Antrags führen. Aus deutscher Sicht ist hier zu vermerken, dass erst kürzlich das Treibhausgasemissionshandelsgesetz angepasst wurde und somit nun auch die Rechtsgrundlage geschaffen wurde, die EU-Verordnung durchzusetzen und Sanktionen zu verhängen. Unternehmen sollten daher intern prüfen, ob in der Vergangenheit Verstöße oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit CBAM aufgetreten sind und ob entsprechende Maßnahmen ergriffen wurden, um zukünftige Regelverstöße zu vermeiden. Falls bereits Verfahren anhängig sind, sollte sorgfältig analysiert werden, wie sich diese auf die Zulassungsfähigkeit auswirken könnten.
Anforderungen an die Unternehmensorganisation und interne Kontrollen
Neben der formalen Antragstellung müssen Unternehmen auch nachweisen, dass sie über eine geeignete administrative Organisation verfügen, um die Anforderungen von CBAM zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere, dass sie ihre Verpflichtungen zur Einlösung von CBAM-Zertifikaten ordnungsgemäß verwalten können. Ein funktionierendes internes Kontrollsystem ist eine zentrale Voraussetzung für die Registrierung. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre internen Abläufe in der Lage sind, Fehler in CBAM-Erklärungen und dem Management von CBAM-Zertifikaten zu erkennen, zu korrigieren und zu verhindern. Sie müssen zudem gewährleisten, dass unregelmäßige oder illegale Transaktionen identifiziert und unterbunden werden. Die Einrichtung eines strukturierten Kontroll- und Compliance-Managements ist daher nicht nur eine Frage der Effizienz, sondern auch eine Voraussetzung für die erfolgreiche Zulassung. Unternehmen, die bislang noch keine solchen Mechanismen implementiert haben, sollten diese nun dringend aufbauen. Diese Kontrollmechanismen sollten nach Möglichkeit digital eingerichtet und in die bestehende Softwarelandschaft integriert sein. Das führt nicht nur zu konzernweiter Transparenz hinsichtlich der entscheidenden Prozesse, sondern ermöglicht auch ein schnelles Eingreifen, sollten Fehler bei der Berechnung der CBAM-Erklärung oder der CBAM-Zertifikate ersichtlich werden.
Wichtige Handlungsschritte für Unternehmen
Angesichts der bevorstehenden Fristen sollten Unternehmen jetzt aktiv werden. Wer ab 2026 weiterhin betroffene Waren importieren möchte, sollte prüfen, ob die gehandelten Produkte unter CBAM fallen und eine Registrierung erforderlich ist. Dabei ist es entscheidend, frühzeitig die Unternehmenshistorie auf mögliche vergangene Verstöße zu überprüfen, um Komplikationen im Antragsverfahren zu vermeiden. Ebenso sollten die internen Prozesse analysiert und gegebenenfalls angepasst werden, um ein geeignetes Kontrollsystem zur Emissionsberechnung, Berichterstattung und Verwaltung der CBAM-Zertifikate sicherzustellen. Eine umfassende Vorbereitung der Antragsunterlagen ist essenziell, um eine reibungslose Antragstellung zu ermöglichen und Verzögerungen im Genehmigungsverfahren zu vermeiden.
Fazit
Mit der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung ist die nächste Phase von CBAM eingeläutet. Unternehmen müssen sich nun aktiv mit der Registrierung befassen, um Verzögerungen und Importprobleme ab 2026 zu vermeiden. Wer sich frühzeitig vorbereitet, kann eine reibungslose Zulassung sicherstellen und Risiken bei der Einfuhr minimieren.
Unterstützung bei der Registrierung
Wenn Sie Unterstützung bei der Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder benötigen oder eine Analyse der Auswirkungen auf Ihr Unternehmen wünschen, melden Sie sich gerne direkt bei uns (helge@kolum.earth). Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Implementierung eines internen Kontrollmechanismus. Viele Grüße Helge Wieggrefe